Überprüfungen nach Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) in Österreich
- Abnahmeprüfung - § 7 AM-VO
- Wiederkehrende Prüfung - § 8 AM-VO
- Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen - § 9 AM-VO
- Prüfung nach Aufstellung - § 10 AM-VO
Hebezeuge, Kräne, Hebebühnen, Tore, Flurfördermittel, Förderanlagen, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen, Leitern, etc.
- Überprüfung von nicht CE-gekennzeichneten Maschinen und Anlagen hinsichtlich Konformität mit dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
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