Genehmigungsfreistellungsverordnung: Wann braucht eine Betriebsanlage keine Genehmigung?

Bestimmte Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial sind in Österreich von der Genehmigungspflicht freigestellt, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden.

Wann ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig?

Nach § 74 Abs. 2 GewO braucht eine gewerbliche Betriebsanlage eine Genehmigung, wenn sie geeignet ist, insbesondere Leben oder Gesundheit zu gefährden, Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterungen zu belästigen, den Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder Gewässer nachteilig zu beeinflussen. Schon die bloße Eignung genügt; auf tatsächliche Auswirkungen kommt es nicht an.

Was die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung freistellt

Die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung (BGBl. II Nr. 80/2015, geändert durch BGBl. II Nr. 172/2018) nimmt Anlagentypen mit typischerweise geringem Gefährdungspotenzial von der Genehmigungspflicht aus, darunter:

  • Einzelhandelsbetriebe bis 600 m²
  • Bürobetriebe sowie Lager in geschlossenen Gebäuden bis 600 m²
  • Frisör-, Kosmetik-, Fußpflege- und Massagebetriebe
  • Beherbergungsbetriebe mit höchstens 30 Gästebetten (Speisenabgabe nur Frühstück oder kleiner Imbiss)
  • Fotografenbetriebe, Änderungsschneidereien, Schuhservice, Eissalons und weitere

Die Freistellung ist an Bedingungen geknüpft, insbesondere an die allgemeinen Betriebszeiten (Montag bis Freitag 6 bis 22 Uhr, Samstag 6 bis 19 Uhr) und Grenzen beim Lieferverkehr. Sie entfällt unter anderem bei Lüftungs- oder Wärmeübertragungsanlagen außerhalb der Gebäudehülle, bei bestimmten Gefahrstofflagerungen und bei Musikwiedergabe, die über bloße Hintergrundmusik hinausgeht.

Nicht freigestellt: Was gilt dann?

Liegt keine Freistellung vor, führt der Weg über das ordentliche oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO. In Zweifelsfällen kann die Behörde die Genehmigungspflicht auf Antrag nach § 358 GewO mit Bescheid feststellen. Für bereits genehmigte Anlagen gilt die wiederkehrende § 82b-Prüfpflicht; Pflichten außerhalb des Gewerberechts, etwa Prüfungen nach AM-VO oder Arbeitnehmerschutz, gelten unabhängig von einer Freistellung weiter.

Ihr Vorteil mit Heigl ZT

Ob Flächen, Betriebsweise, Lagerungen und Emissionen die Voraussetzungen der Freistellung einhalten, ist eine technische Beurteilung. Wir erfassen den Ist-Zustand Ihrer Anlage und erstellen die technischen Unterlagen für Ihre Entscheidung und für die Abstimmung mit der Behörde.


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